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Satzung der Lollfußer Schützengilde von 1699 e.V.

§ 1 (Name)

Die Gilde trägt den Namen Lollfußer Schützengilde e.V. und hat ihren Sitz in Schleswig. Sie wurde am 20. Juli 1699 gegründet.

§ 2 (Zweck)

Die Lollfußer Schützengilde hat den Zweck, den Bürgersinn zu pflegen und den Mitgliedern und ihren Familien alle drei Jahre nach alter Sitte und Herkommen ein heiteres Bürgerfest zu bereiten, bei dem Frohsinn, Ordnung und Einigkeit walten.

§ 3 (Mitgliedschaft)

Mitglieder der Schützengilde können nur Einwohner der Stadt Schleswig und umliegender Gemeinden werden.

§ 4 (Aufnahme)

Wer als Mitglied in die Schützengilde aufgenommen zu werden wünscht, kann nur durch schriftlichen Antrag auf Vorschlag eines Schützenbruders aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt auf der nächsten Generalversammlung, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Aufnahme stimmen. Die Aufnahme wird dem Antragsteller vom Vorstand schriftlich mitgeteilt.

§ 5 (Beitrag)

Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag, der von der Generalversammlung festgesetzt wird. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen bei der Aufnahme einen vollen Jahresbeitrag und die jeweils festgesetzte Aufnahmegebühr.

§ 6 (Verpflichtungen)

Jeder Schützenbruder muß bei den Verhandlungen und Festlichkeiten der Schützengilde den Anordnungen und Weisungen der Ältermänner Folge leisten und sich bei dem Aufklopfen mit dem Ältermannstab sofort ruhig verhalten. Sollte sich ein Schützenbruder nicht einfügen, so kann er zur Ordnung gerufen werden bzw. mit einer Geldbuße belegt werden, die er in die Sammelbüchse zu legen hat.

§ 7 (Aufnahme eines Amtes)

Jeder Schützenbruder ist zur Aufnahme eines Amtes, zu dem er gewählt wird, verpflichtet.

§ 8 (Verlust der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft geht verloren durch den Tod des Mitgliedes durch Ausschluß Ein Mitglied kann durch Beschluß der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Interessen und das Ansehen der Gilde verstößt. Der Beschuldigte hat das Recht, vorher von der Generalversammlung gehört zu werden.

§ 9 (Vorstand)

Der Vorstand der Schützengilde besteht aus

dem 1. Ältermann

dem 2. Ältermann

dem 1. Schaffer

dem 2. Schaffer

dem Sekretär

dem Schatzmeister

dem Hauptmann

(Wahl)

Der gesamte Vorstand wird für zwei Schießjahre (6 Jahre) gewählt. Wiederwahl ist statthaft. Damit eine kontinuierliche Vorstandsarbeitt gewährleistet bleibt, sind die Wahlen so abzuhalten, daß in den betreffenden Schießjahren jeweils nur ein Teil des Vorstandes gewählt wird.

Deshalb sind zu wählen:

in den jahren mit ungerader Jahreszahl

der 2. Ältermann

der 1. Schaffer

der Schatzmeister

in den Jahren mit gerader Jahreszahl

der 1. Ältermann

der 2. Schaffer

der Sekretär

der Hauptmann

(Aufgaben der Älterleute)

Die Älterleute haben die Schützengilde nach Innen und Außen zu vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Bis zu Beträgen in Höhe von DM 500,- können die Älterleute verfügen, darüber hinaus ist die Generalversammlung zu befragen.

(Aufgaben der Schaffer)

Die Schaffer haben die Aufgabe, das unbewegliche und bewegliche Eigentum der Schützengilde zu überwachen und für deren Pflege Sorge zu tragen. Sie haben die Festlichkeiten der Gilde vorzubereiten, nach Beschluß des Vorstandes zu gestalten und den ordnungsgemäßen Ablauf zu überwachen.

(Aufgaben des Sekretärs)

Der Sekretär hat den Schriftwechsel der Schützengilde zu erledigen. Bei Versammlungen und über den Ablauf der Schützenfeste führt er das Protokoll.

(Aufgaben des Schatzmeisters)

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Gilde. Er hat die Mitgliedsbeiträge, Pachtgelder und sonstige Einnahmen der Schützengilde zu erheben und führt über deren Verwendung ordnungsgemäß Buch. Die Versicherung für das Zelt, die Silbersachen und sonstige Vermögensgegenstände gehören zu seinen Aufgaben.

(Aufgaben des Hauptmanns)

Der Hauptmann hat für die Aufbewahrung der Gildefahnen zu sorgen. Bei besonderen Anlässen sorgt er dafür, daß diese mitgeführt werden.

(Das Offizierskorps)

Das Offizierskorps besteht aus:

dem Hauptmann

dem Oberleutnant

dem Adjutanten

dem Leutnant

zwei Fähnrichen

den Rottmeistern

(Wahl des Offizierskorps)

und ist - außer dem Hauptmann - vor jedem Schützenfest neu zu wählen. Wiederwahl ist statthaft.

(Weitere Aufgaben des Hauptmannes)

Der Hauptmann hat Weisungen an das Offizierskorps zu geben und führt die Gilde bei Ausmärschen. Das Offizierskorps hat sich den Weisungen des Hauptmanns zu fügen.

(Aufgaben des Oberleutnant)

Der Oberleutnant vertritt den Hauptmann und führt bei Ausmärschen die Schützenrotten.

(Aufgaben des Adjutanten)

Der Adjutant steht dem jeweiligen Führer der Gilde zur Verfügung. auf dem Platz sorgt er für Unterhaltung durch Umherziehen mit der Musik usw.

(Aufgaben des Leutnants)

Der Leutnant führt die Fahnenrotte bei Festlichkeiten.

(Aufgaben der Fähnriche)

Die Fähnriche tragen bei Ausmärschen die Fahnen und sind für die ordnungsmäßige Unterbringung bei den Festen verantwortlich.

(Aufgaben der Rottmeister)

Die Rottmeister stellen bei Ausmärschen der Schützengilde die Schützen ihrer Rotte der Größe nach auf und haben für Ordnung und Zucht in der Rotte auf dem Marsch zu sorgen, was gleichfalls für die Versammlungen und Festtafeln gilt. Ihr Platz ist bei Ausmärschen am rechten Flügel der Rotte, bei Versammlungen usw. am untersten Ende der Tischreihe, damit sie alles übersehen können. Im Dienst haben sie stets ihre Sammelbüchse um den Hals zu tragen und bei Vorkommnissen auf Weisung der Älterleute oder deren Vertreter die Ordnungsstrafe in diese legen zu lassen.

§ 10 (Generalversammlung)

Die Generalversammlung sind 5 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. In einem Schießjahr hat die Generalversammlung spätestens Anfang April stattzufinden. Auf schriftlichen Antrag von 20 Mitgliedern, unter Angabe des Grundes, ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Versammlung innerhalb von 2 Wochen, vom Tage der Einreichung des Antrages beim 1. Ältermann oder dessen Vertreter an, verpflichtet.

§ 11 (Leitung der Generalversammlung)

Der wortführende Ältermann eröffnet die Generalversammlung durch Klopfen mit dem Ältermannstab auf den Tisch vor offener Lade. Jeder, der das Wort zu nehmen wünscht, hat solches dem Ältermann anzuzeigen. Es wird ihm das Wort erteilt, stehend zu sprechen. Niemand darf den Redner durch Zwischenrufe etc. stören. Bei Verstößen dagegen kann der betreffende Schützenbruder vom Ältermann mit einer Geldbuße belegt werden und bei groben Verstößen von der Versammlung oder einem Fest ausgeschlossen werden.   (Abstimmung) Nach beendeter Diskussion und nach dem der Ältermann den Gegenstand, über welchen eine Entscheidung abzugeben ist, genannt hat, wird über denselben abgestimmt. Verlangen aber drei Mitglieder die Abstimmung durch Stimmzettel, so ist diesem zu entsprechen.

§ 12 (Beschlußfähigkeit)

Beschlußfähig ist die Generalversammlung zur Abänderung der Satzungen bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Schützenbrüder, für alle anderen Gegenstände bei einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder. Konnte wegen mangelnder Beteiligung über einen Punkt der Tagesordnung nicht beschlossen werden, so ist derselbe Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen; alsdann wird ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen über den Punkt beschlossen.

§ 13 (Aufgaben der Generalversammlung)

Auf den ordentlichen Generalversammlungen sind folgende Gegenstände vorzubringen und gelangen mit nachstehender Stimmenzahl der anwesenden Schützenbrüder zur Erledigung: die Aufnahme neuer Mitglieder mit 2/3 Stimmenmehrheit, die Wahlen des Vorstandes, zweier Revisoren etc. mit einfacher Stimmenmehrheit, die Abänderung der Satzungen mit 2/3 Mehrheit, die Abhaltung der Feste mit einfacher Mehrheit, die Anschaffungen für ein Fest mit einfacher Mehrheit, die Auflösung der Schützengilde sowie der Verkauf von Schützengildevermögen wird auf schriftlichen Antrag von 3/4 der Mitglieder mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, bei Stimmengleichheit entscheidet der wortführende Ältermann.

§ 14 (Gildeordnung)

Die Schützengilde schafft eine Gildeordnung, die Bestandteil der Satzung ist und mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Der Ablauf eines Schützenfestes wird vom Vorstand der Generalversammlung vorgeschlagen.

§ 15 (Rechnungslegung)

Die Rechnungslegung muß spätestens 12 Wochen nach einem Schützenfest stattfinden. Es ist eine Generalversammlung einzuberufen, in welcher der Schatzmeister die von den Revisoren geprüfte Abrechnung den Schützenbrüdern vorzulegen hat. Das Resultat wird zu Protokoll genommen.   (Termin Vorstandswahlen) In dieser Generalversammlung sind die nach § 9 dieser Satzung erforderlichen Vorstandswahlen durchzuführen. Die Jahresabrechnung muß im April eines jeden Jahres in einer hierfür einzuberufenden Generalversammlung vorgelegt werden.

§ 16 (Kündigung)

Die Kündigung der Mitgliedschaft muß bis zum 30. September zum Schluß des Kalenderjahres schriftlich beim 1. Ältermann eingereicht werden. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung endet mit dem Ablauf der Mitgliedschaft.

§ 17 (Auflösung)

Die Schützengilde wird aufgelöst, wenn 3/4 der Mitglieder die Auflösung beantragen und ein Beschluß gemäß § 13 gefaßt ist. Der Beschluß muß in zwei aufeinanderfolgenden Generalversammlungen mit mindestens 4 Wochen, längstens 6 Wochen Zwischenraum mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden. Die Liquidation des Gildevermögens geschieht durch den Vorstand.

Diese Satzungen treten nach Beschluß der Generalversammlung vom 26. Juni 1970 mit diesem Tage in Kraft.

Schleswig, den 26. Juni 1970

Der Vorstand

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Schleswig unter Nr. 0072  

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